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   FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08   

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https://dejure.org/2011,17293
FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08 (https://dejure.org/2011,17293)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 4 K 226/08 (https://dejure.org/2011,17293)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 4 K 226/08 (https://dejure.org/2011,17293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausfuhrerstattung: Frist zur Vorlage der Ausfuhrlizenz, Frist zur Vorlage der beizubringenden Unterlagen, Sanktion

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung: Frist zur Vorlage der Ausfuhrlizenz, Frist zur Vorlage der beizubringenden Unterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08
    Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil die Auflistung von Fällen, in denen die Sanktion entfällt bzw. nicht angewandt wird, abschließend ist (EuGH, Urteil vom 24.04.2008 C-143/07).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass nicht nur unzutreffende Angaben nach Art. 51 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 zur Sanktion führen, sondern dass die Sanktionsregel bewirken soll, dass das Unionsrecht insgesamt und nicht nur Teile davon oder nur einzelne unionsrechtliche Vorschriften eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 27.4.2006, C-27/05), und dass sie dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen, so dass nicht nur falsche Angaben des Ausführers in seiner Ausfuhrerklärung die Verhängung der betreffenden Sanktion rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 24.4.2008, C-143/07).

    Dies muss auch unter Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass der Kosovo seinerzeit nur über eine provisorische Zollverwaltung verfügte, zumal die Vorlage eines gefälschten Ankunftsnachweises im Streitfall nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Zollverwaltung, sondern nach Lage der Dinge auf ein betrügerisches Verhalten des kosovarischen Vertragspartners der Klägerin zurückzuführen ist, das wiederum zu den normalen und vorhersehbaren Geschäftsrisiken eines Ausführers gehört (EuGH, Urteil vom 24.04.2008, C-143/07).

    Auf ein mögliches Verschulden kommt es nicht an, die Sanktionsregelung greift auch dann, wenn den Ausführer keinerlei Verschulden trifft (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05 und vom 24.04.2008, C-143/07).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-428/05

    Laub - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08
    Die zur Geltung der Fristen im Rückforderungsverfahren entwickelte Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05) kann auf diese Fallkonstellation nicht übertragen werden.

    Es ist unionsrechtlich geklärt, dass die Vorlagefristen der Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 nur im Zahlungsverfahren, nicht jedoch im Rückforderungsverfahren gelten (EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05).

    Gleichwohl kommt eine Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21.06.2007 (C-428/05) auf Fälle wie den vorliegenden nicht in Betracht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union differenziert in seinem Urteil vom 21.06.2007 (C-428/05) zwischen dem Zahlungsverfahren nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 und "einem späteren Stadium", zu dem auch das Rückforderungsverfahren gehört (Rn. 19).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-27/05

    Elfering Export - Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08
    Die Beantragung einer höheren Ausfuhrerstattung durch den Ausführer, als sie ihm zusteht, ist nicht nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Verwertung seiner Angaben ein nicht geschuldeter Differenzbetrag ergibt, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Erstattungsanspruch besteht, dieser also gleich null ist (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass nicht nur unzutreffende Angaben nach Art. 51 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 zur Sanktion führen, sondern dass die Sanktionsregel bewirken soll, dass das Unionsrecht insgesamt und nicht nur Teile davon oder nur einzelne unionsrechtliche Vorschriften eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 27.4.2006, C-27/05), und dass sie dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen, so dass nicht nur falsche Angaben des Ausführers in seiner Ausfuhrerklärung die Verhängung der betreffenden Sanktion rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 24.4.2008, C-143/07).

    Auf ein mögliches Verschulden kommt es nicht an, die Sanktionsregelung greift auch dann, wenn den Ausführer keinerlei Verschulden trifft (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05 und vom 24.04.2008, C-143/07).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-385/03

    Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08
    Im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 (der Vorgängervorschrift des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil vom 14.04.2005 (C-385/03) ausgeführt, dass diese Bestimmung zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften gehört, die ein Ausführer beachten muss, um die Zahlung der Erstattung zu erlangen.
  • FG Hamburg, 24.11.2009 - 4 K 85/09

    Regelungsgehalt von in einem automatisierten Verfahren übermittelten

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08
    Darauf, ob die Fristverlängerung rechtmäßig war, kommt es für die Frage der Wirksamkeit und der Bindungswirkung nicht an (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009, 4 K 85/09).
  • BFH, 09.12.2014 - VII R 67/11

    Ausfuhrerstattung: Kein Nachreichen von Erstattungsunterlagen nach Ablauf der

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2011  4 K 226/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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